42 Viele Jugendliche bestätigten überdies, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber gewisse Bemerkungen und Andeutungen gemacht habe. So sagte etwa E.________ aus, der Beschuldigte habe sowohl in betrunkenem wie auch in nüchternem Zustand Sachen gesagt wie «mit dir würdi gärn mau» (pag. 211 Z. 240 ff.). Z.________ gab an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er finde ihn schön (pag. 225 Z. 219). F.________ sagte aus, der Beschuldigte habe L.________ gesagt, er sei hübsch und gefalle ihm besser als glaublich D.________ (pag. 236 Z. 259 ff.).