391 Z. 342 ff.). Weitere Jugendliche bestätigten vom Hörensagen, dass der Beschuldigte in Anwesenheit anderer Jugendlicher masturbiert habe solle (Q.________, pag. 271 Z. 221 ff.; T.________, pag. 341 f.; K.________ pag. 354 Z. 236 f.).