Ähnliches berichtete auch U.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Juni 2014: Der Beschuldigte habe einmal, ca. im Dezember 2013, im Wohnzimmer seien Schwanz ausgepackt. Er habe die Hose geöffnet und diese sowie seine Unterhose heruntergezogen. Manipuliert habe er nicht. Kurz darauf habe sich der Beschuldigte wieder angezogen. Er (U.________) habe den «hängenden Schwanz» gesehen, dieser sei nicht steif gewesen. Der Beschuldigte sei damals glaublich «mittelmässig», «nicht speziell schlimm», betrunken gewesen. Was dieser damit bezweckt habe, wisse er nicht (pag. 388 Z. 189 ff., pag. 391 Z. 342 ff.).