168 Z. 248 ff.). R.________ sagte am 27. Mai 2014 aus, er sei selbst nie im Schlafzimmer des Beschuldigten gewesen. Dieser habe ihn sogar gebeten, nicht dorthin zu gehen. Einmal hätten sie den Beschuldigten aber ins Schlafzimmer begleitet, weil er im Wohnzimmer eingeschlafen gewesen sei (pag. 311 Z. 80 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte masturbiert haben solle, gab R.________ zu Protokoll, er sei damals selbst dort gewesen. Allerdings habe er sich zu diesem Zeitpunkt in der Küche aufgehalten und telefoniert. Einige Kollegen hätten den Beschuldigten etwas fragen wollen.