40 nicht mehr daran erinnern wolle. Es sei eines der unheimlichsten Erlebnisse, die er damals erlebt habe, und er wolle es vergessen (pag. 235 Z. 237 ff.). Von den von C.________ erwähnten Personen wollte anlässlich seiner Einvernahme 30. Mai 2014 einzig L.________ nichts von besagtem Vorfall wissen. Auf Frage, ob der Beschuldigte in seiner Gegenwart je sexuelle Handlungen an sich selber oder mit anderen ausgeführt habe, gab er zu Protokoll: «Mit jemand anderes nicht. Mit sich selber... weiss ich auch nicht.» (pag. 362 Z. 269 ff.). Er habe den Beschuldigten nie nackt oder teilweise nackt gesehen (pag.