Er könne sich noch erinnern, dass an jenem Abend D.________, E.________, L.________ und C.________ anwesend gewesen seien (pag. 235 Z. 199 ff.). Auf Vorhalt, wonach er dem Beschuldigten eine Taschenlampe in den Mund gehalten haben solle, verneinte F.________ dies. Er könne sich auch nicht erinnern, dass jemand anderes so etwas getan hätte. Er sei damals bekifft gewesen. Er könne sich schon an den Abend erinnern, habe aber auch Lücken. Dies allerdings vor allem, weil er sich