234 Z. 148 ff.). Ob der Beschuldigte zum Orgasmus gekommen sei, wisse er nicht, er habe nur gesehen, wie dieser angefangen habe. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte ihn und seine Kollegen bemerkt habe, als er masturbiert habe, denn er sei geistig wie in einer anderen Welt und unansprechbar gewesen. Der Beschuldigte habe während des Masturbierens an die Wand oder an die Decke geschaut und sie nicht angesehen. Als er zugesehen habe, sei das Glied des Beschuldigten nicht steif gewesen. Er habe ein paar Minuten zugeschaut, dann sei es ihm unheimlich geworden und er sei gegangen. Er könne sich noch erinnern, dass an jenem Abend D.________, E.________, L.________ und C.______