Der Beschuldigte sei betrunken gewesen. Er sei ins Schlafzimmer gegangen und habe sich dort glaublich selbst befriedigt. Er habe dies selbst nicht gesehen, aber einer der Kollegen habe ins Schlafzimmer geschaut und dann gesagt, dass der Beschuldigte sich selbst befriedigen würde. Die Frage, ob der Beschuldigte bemerkt habe, dass der Kollege ihm zusehen konnte, verneinte J.________. Dies glaube er deshalb nicht, weil der Beschuldigte habe die Schlafzimmertür vorgängig geschlossen gehabt habe und der Kollege dann die Tür wieder einen Spalt weit geöffnet habe (pag. 278 Z. 178 ff.).