Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juli 2015 verwies E.________ generell auf seine früheren Aussagen, welche er weder ergänzen noch korrigieren wollte (pag. 219.2 Z. 21 ff.). Im Übrigen wollte er nichts mehr sagen. Auf Frage des Verteidigers wollte er sich auch konkret zum erwähnten Vorfall nicht mehr äussern (pag. 219.2 Z. 44 ff.). Auch J.________ bestätigte am 26. Mai 2014, an jenem Abend beim Beschuldigten gewesen zu sein. Auf Frage, ob der Beschuldigte in seiner Gegenwart je sexuelle Handlungen an sich selber oder mit anderen ausgeführt habe, gab er zu Protokoll, einmal seien die älteren Jugendlichen bei ihm gewesen. Der Beschuldigte sei betrunken gewesen.