Er denke aber, dass der Beschuldigte schon mitbekommen habe, dass sie ihn beobachtet hätten. Vielleicht zwei Tage später habe der Beschuldigte sie – ohne dass sie ihn darauf angesprochen hätten – gefragt, ob er das letzte Mal etwas Peinliches gemacht habe. Dies habe ihm [E.________] gezeigt, dass der Beschuldigte wohl mitbekommen gehabt habe, dass sie ihn beobachtet gehabt hätten (pag. 211 Z. 204 ff.). Ferner gab E.________ aus, er sei auch schon mit seiner Freundin zum «Schmusen» im Schlafzimmer des Beschuldigten gewesen (pag. 209 Z. 148 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juli 2015 verwies E.____