Es habe ihn gedünkt, es sei ein komischer Zusammenhang zwischen dem Zittern und dem Ausziehen (ab 10:01:00). E.________ bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2014, dass er bei dem Vorfall zugegen gewesen sei. Er gab – ohne konkreten entsprechenden Vorhalt – zu Protokoll, sie seien glaublich Anfang 2013 einmal in einer Gruppe beim Beschuldigten gewesen. Er denke, sie seien damals zu viert gewesen, glaublich habe sich auch L.________ unter den Besuchern befunden (pag. 210 Z. 200 ff.). Sie hätten im Wohnzimmer gesessen, als der Beschuldigte plötzlich «komisch» gewesen sei und so getan habe, als ob er betrunken wäre. Er