Auf Frage, wie F.________ dem Beschuldigte die Taschenlampe hingehalten habe, antwortete C.________, der Beschuldigte sei am Liegen gewesen – dabei stellte er den Beschuldigten mit geschlossenen Augen dar – und habe sich einen runtergeholt. C.________ unterbrach an dieser Stelle die weitere Schilderung, fragte, ob er «es zeigen» könne, und stellte hierauf die Situation nach. Demnach habe F.________ mit beiden Händen die sich beim Türrahmen zum Schlafzimmer befindliche Taschenlampe genommen, sie dem Beschuldigten in den Mund gesteckt und wieder herausgenommen. Dann habe F.________ auch mit der Taschenlampe geleuchtet.