und K.________] gesagt, der Beschuldigte habe es in einem geschlossenen Raum, d.h. hinter zugemachter Tür, gemacht. Das stimme aber nicht, der Beschuldigte habe es vor allen gemacht. Er sei sich «fast 100% sicher», dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie dabei gewesen seien. Es seien ja alle dort gewesen, als der Beschuldigte ins Schlafzimmer gegangen sei und die Türe einfach offen gelassen habe. Er habe auch nicht aufgehört, als sie geschaut hätten. Die Taschenlampe habe er dabei zunächst noch nicht im Mund gehabt. F.________ habe diese erst später genommen und sie dem Beschuldigten in den Mund getan.