das Badezimmer und anschliessend auch die Wohnung. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt zwar angetrunken und hatte zuvor Marihuana konsumiert. Er war jedoch nicht derart alkoholisiert und bekifft, dass er überhaupt nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Der Beschuldigte wusste, dass C.________ möglicherweise das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte. Es war ihm egal. 10. Sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. diverser Jugendlicher (Masturbieren vor unter 16-Jährigen) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift