456 Z. 55 ff.). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte wusste, dass C.________ im Tatzeitpunkt möglicherweise noch nicht 16-jährig war und er dies in Kauf nahm, als er diesen an den Genitalien anfasste und dessen Penis in den Mund nahm. Das Alter von C.________ war ihm in diesem Zeitpunkt schlicht egal. 9.4 Erwiesener Sachverhalt Es ist erstellt, dass sich der damals unter 16-jährige C.________ an einem Abend anfangs 2013 in der Wohnung des Beschuldigten in das Badezimmer begab, um sich im Spiegel anzuschauen und zu urinieren.