Allein aufgrund der Erscheinung von C.________ konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass dieser zu den über 16-Jährigen gehörte. Wäre er tatsächlich davon ausgegangen, so wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass er dies – wie in Bezug auf G.________ (vgl. nachstehend E. II.13.3.4) – bereits früher im Verfahren geltend gemacht hätte. Entgegen seinen Behauptungen wurde der Beschuldigte denn auch nicht erst an der Berufungsverhandlung, sondern bereits bei zwei früheren Einvernahmen zum Alter von C.________ befragt (vgl. pag. 430 Z. 117; pag. 456 Z. 55 ff.).