35 Der Beschuldigte weiss aufgrund einer früheren Verurteilung und auch gemäss seinen Aussagen (vgl. die von ihm angeblich bei G.________ und I.________ getroffenen Abklärungen) sehr genau, dass das Schutzalter bei 16 Jahren liegt. Er wusste auch, dass es sich bei den sich bei ihm aufhaltenden Jugendlichen grösstenteils noch um Schüler der 8. und 9. Klasse handelte (pag. 412 Z. 40), bei manchen vermutete er sogar, sie seien erst in der 7. Klasse (pag. 416 Z. 210).