Dagegen erweist sich die Schilderung von C.________ vor dem Hintergrund des in mehrfacher Hinsicht sexuell beladenen Umgangs des Beschuldigten mit den Jugendlichen (vgl. dazu auch nachstehend E. II.10 zum Vorwurf des Masturbierens vor unter 16-Jährigen sowie E. II.11. zum Vorwurf des Zugänglichmachens von pornografischen Inhalten an unter 16-Jährige) als durchaus plausibel. In Bezug auf den Hergang des Vorfalls ist nach dem Gesagten auf die glaubhaften Aussagen von C.________ abzustellen. 9.3.4