Die Kammer hat keinen Grund, an diesen zu zweifeln. Die Aussagen C.________s werden zudem durch die Aussage von J.________ gestützt, wonach der Beschuldigte – zunächst ohne dass dies auf Video aufgenommen worden wäre – bestätigt habe, dass er C.________ „eins geblasen“ habe. Weil letzterer aber das Gegenteil behauptete wurde schliesslich – wohl ca. im Februar 2014 (vgl. Aussagen H.________) – das besagte Video aufgenommen. Dass J.________ seinen "Beitrag" beim Zustandekommen des Vorfalls verschwieg, erscheint hingegen nicht weiter erstaunlich und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.___