34 schuldigten gemäss der übereinstimmenden Darstellung aller Beteiligten nach dem Vorfall aus dem Weg ging. Opfertypisch ist auch, dass er sich selbst «grusig» fand, obwohl er sich ja vom Beschuldigten ausgenutzt fühlte. Die Schilderung solchen Emotionen stellt zudem ein weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal dar. Ferner sprechen die Gestik und das Verhalten von C.________ während seiner Einvernahme für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Kammer hat keinen Grund, an diesen zu zweifeln.