– passt, dass C.________ angab vom Hörensagen zu wissen, dass J.________ am nächsten Tag «Blowjob, Blowjob» zum Beschuldigten gesagt habe, worauf dieser ruhig geworden sei und in Aussicht gestellt habe, sich selbst anzuzeigen. Abgesehen von der weitestgehenden Widerspruchslosigkeit der Schilderung fällt auf, dass C.________ nicht aggraviert und den Beschuldigten nicht übermässig belastet. So verneinte er – trotz potentiell suggestiver dahingehender Fragen – explizit, dass der Beschuldigte von ihm konkreten Handlungen verlangt, an sich selbst manipuliert oder ihn (mit Gewalt) gezwungen habe.