Als sich C.________ dann durchgerungen hatte, Aussagen zu machen, schilderte er einen nachvollziehbaren, stimmigen Ablauf der Ereignisse. Demnach habe ihn J.________ aufgefordert, den Beschuldigten zu fragen, ob er ihm „einen blase“. Zum Spass habe er «jaja» gesagt. Ob der Beschuldigte diese Konversation, welche im Gang stattgefunden habe, habe mitverfolgen können, wusste C.________ nicht. Als er sich ins Badezimmer begeben habe, um im Spiegel zu prüfen, ob man ihm den Alkoholkonsum ansah, und um zu urinieren, sei ihm der Beschuldigte – wohl auf Veranlassung von J.________ – gefolgt.