33 schuldigte habe ihnen gesagt bzw. sie hätten gehört, dass er von diesem «gebeten» oder «gefragt» bzw. «aufgefordert» worden sei, ihm „eines zu blasen“. Andere Jugendliche sprachen zwar von «gedrängt» oder gar «gezwungen». Einerseits handelt es sich dabei aber ohnehin lediglich um Zeugnisse vom Hörensagen und andererseits hatte der Beschuldigte offenbar auch diesen Jugendlichen nichts weiter über den angeblichen Zwang berichtet. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann deshalb nicht abgestellt werden. C.________ hat einen Vorfall zwar anfänglich ebenfalls bestritten.