Auch eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb er den Vorfall nicht schon früher geschildert hatte, konnte der Beschuldigte letztlich nicht nennen. Es ist zwar denkbar, dass es sich dabei um eine Verteidigungsstrategie handelte. Dies erklärt aber weder die erwähnten Widersprüche, noch seine unsinnige Begründung, C.________ habe ja zuvor auch nichts gesagt. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb schon für sich allein betrachtet nicht glaubhaft. Die Kammer teilt die Einschätzung des Sachverständigen Dr. ______