__ ihn in das Badezimmer gedrückt habe keine derartige Gewaltanwendung von Seiten C.________s erwähnt. Es fällt weiter auf, dass der Beschuldigte C.________ in seinen Aussagen schlecht machte, wo er nur konnte. So attestierte er diesem Minderwertigkeitskomplexe aufgrund seines angeblich dünnen, «verkrüppelten» Penis‘, bezeichnete ihn als notorischen, dorfbekannten Lügner und als «pubertierendes Arschloch». Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem deutliche Übertreibungstendenzen auf, wenn er etwa behauptet, C.________ habe ihn «mit aller Teufelsgewalt» zum Badezimmer gelockt, er habe nur mit «Ach und Krach» aufstehen können und er sei mehr «auf Knien als laufend» dorthin gegangen.