Ausserdem gab der Beschuldigte – wohl um einen Widerspruch zu seinen Angaben im Video auszuräumen – nun an, C.________ vorher noch mehrmals gefragt zu haben, ob er das wirklich wolle, nur um wenig später in der Befragung wieder zu behaupten, kaum habe er den Mund geöffnet gehabt, habe ihm C.________ seinen Penis in den Mund geschoben. Bereits bei der Befragung vom 3. Juli 2014 hatte er die diesbezüglich bestehenden Widersprüche zu seinen Äusserungen im Video nicht nachvollziehbar erklären können. In jenem Video hatte der Beschuldigte abgesehen vom Umstand, dass C.________ ihn in das Badezimmer gedrückt habe keine derartige Gewaltanwendung von Seiten C.________s erwähnt.