_ bestritten. Erst nach knapp zweimonatiger Untersuchungshaft gestand er den Vorfall ein. Zuvor hatte er sich – trotz der eindeutigen akustischen und visuellen Identifizierbarkeit – auf der Videoaufnahme mit seinen gegenteiligen Äusserungen nicht erkennen wollen. Auf suggestive Frage seines Verteidigers meinte er, dass es sich bei diesen Äusserungen um einen «Jux» gehandelt haben könnte. Als der Beschuldigte dann den sexuellen Kontakt doch zugegeben hatte, griff er sogleich zum Mittel des Gegenangriffs, indem er angab, von C.________ dazu gezwungen worden zu sein.