Diese zeitliche Einordnung deckt sich mit den Angaben von W.________, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 2014 ebenfalls vom «letzten» Jahr sprach, weil Kollegen ihm schon vor seinem ersten Besuch beim Beschuldigten im Januar oder Februar 2014 von dem Gerücht des Oralverkehrs erzählt hätten. Auch Z.________ gab am 6. Juni 2014 an, er denke der Vorfall sei länger her als ein Jahr. Schliesslich decken sich diese Angaben mit der Aussage des Beschuldigten vom 8. Mai 2014, wonach er C.________ seit mindestens eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen habe.