Soweit ersichtlich unbestritten ist auch, dass sich der Vorfall anfangs 2013 zutrug. C.________ konnte diesen zwar anlässlich seiner Videobefragung vom 27. Juni 2014 zunächst zeitlich nicht mehr mit Sicherheit einordnen, sagte aber schon von Anfang an aus, es sei «letztes» Jahr gewesen. Nach genauerer Überlegung war sich C.________ schliesslich auch sicher, dass er damals noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Diese zeitliche Einordnung deckt sich mit den Angaben von W.___