31 Nach anfänglich anderslautenden Aussagen ist inzwischen unbestritten, dass der Beschuldigte in der Toilette seiner Wohnung in ________ [Ort 1] den Penis von C.________ für kurze Zeit im Mund hatte. Übereinstimmung besteht weiter in Bezug darauf, dass C.________ nach diesem Vorfall nie mehr in der Wohnung des Beschuldigten war. 9.3.2 Soweit ersichtlich unbestritten ist auch, dass sich der Vorfall anfangs 2013 zutrug.