An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2017 wollte der Beschuldigte zunächst ebenfalls keine Aussagen mehr machen (pag. 1093). Auf Frage seines Verteidigers gab er dann an, er sei davon ausgegangen, dass C.________ anfangs 2013 bereits 16 Jahre alt gewesen sei. Dies deshalb, weil dieser – übertrieben gesagt – fast doppelt so gross wie alle anderen gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass C.________ noch in die Schule gegangen sei, C.________ habe nie etwas gesagt und er habe ihn auch nicht gefragt. C.________ sei zunächst immer nachträglich reingeschlichen und still in der Ecke gesessen.