Zeitlich wollte er den Vorfall mit C.________ nicht mehr einordnen können (pag. 683 Z. 82) und konnte oder wollte auch nicht wissen, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall und der Aufnahme des Videos vergangen war (pag. 864 Z. 105 ff.). Von dieser Aufnahme bzw. dem Gespräch wusste er angeblich auch nichts mehr (pag. 864 f. Z. 139 ff.) Auf Vorhalt des in der Anklageschrift umschriebenen Vorwurfs (Ziff. 1) verzichtete er darauf, von sich aus noch etwas zu ergänzen (pag. 865 Z. 156 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2017 wollte der Beschuldigte zunächst ebenfalls keine Aussagen mehr machen (pag.