Er müsse doch nicht etwas zugeben, was er nicht gemacht habe. Auf nochmalige Frage stellte er die Gegenfrage, weshalb er etwas hätte aussagen sollen – C.________ habe ja auch nichts gesagt. Auf Frage seines Verteidigers bestätigte er dann, natürlich sei es ihm peinlich. Es sei das Allerletzte, vor einer Frau über sein Sexualleben sprechen zu müssen (pag. 457 Z. 98 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. September 2016 konnte oder wollte sich der Beschuldigte auf entsprechende Fragen an nahezu keine Details mehr erinnern (pag. 862-865). Zeitlich wollte er den Vorfall mit C._____