Er habe das nicht gewollt. Deshalb könne er sich ja noch erinnern, dass er ihn gefragt habe, ob er das wirklich wolle (pag. 456 Z. 90 ff.). Weshalb C.________ dazu komme, so etwas zu tun, wisse er nicht. Er kenne C.________ nicht, dieser sei vorher vielleicht 2 bis 3 Mal vorbei gekommen. C.________ sei immer still in der Ecke gewesen (pag. 457 Z. 94 ff.). Auf Frage, weshalb er seine Version erstmals nach zweimonatiger Untersuchungshaft erzählt habe, entgegnete der Beschuldigte, das spiele doch keine Rolle. Er müsse doch nicht etwas zugeben, was er nicht gemacht habe.