30 Auf die Vorhalte, C.________ habe den Vorfall anders beschrieben, blieb der Beschuldigte bei seiner Version und entgegnete, C.________ sei im Dorf als Lügner bekannt. Er habe nie etwas von C.________ gewollt, er habe ihn gar nicht gekannt und er stehe nicht auf diese «Altersklasse». Er sei mit Gewalt dazu gedrängt worden und habe sich nicht wehren können. Er sei «voll bekifft und besoffen» gewesen (pag. 456 Z. 62 ff.). Als er den Mund geöffnet habe, habe C.________ ihm «ihn» schon reingeschoben. Er habe das nicht gewollt.