455 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, dass sich der Vorfall gemäss C.________ anfangs 2013 zugetragen haben müsste, meinte der Beschuldigte aus, das könne schon sein. Er wisse noch, dass ursprünglich viele Jugendliche bei ihm gewesen seien und man irgendetwas gefeiert habe. Ob es sein eigener oder ein anderer Geburtstag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Alle anderen ausser C.________ seien dann schon weg gewesen (pag. 455 Z. 47 ff). Auf Vorhalt, dass C.________ anfangs 2013 noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, das wisse er nicht. C.________ habe ihm nie gesagt, wie alt er sei. Ob er diesen nach seinem Alter gefragt habe, wisse er nicht mehr (pag. 456 Z. 56 ff.).