Der Anwalt und er seien sich nicht einig gewesen, ob er es in diesem Ausmass erzählen solle oder nicht. Er habe es eher früher erzählen wollen (pag. 452 Z. 22 ff.). Am 21. April 2015 wurde der Beschuldigte im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren erneut durch die Staatsanwältin in Anwesenheit seines Verteidigers befragt (pag. 454 ff.). Er gab zu Protokoll, ganz genau könne er nicht sagen, was damals passiert sei, da er ja betrunken gewesen sei. Nachdem C.______