Er habe nicht gewusst, ob er zur Polizei gehen und sich selber anzeigen, oder einen Anwalt beiziehen solle. Für den Anwalt habe ihm das Geld gefehlt, weshalb er den Leuten gesagt habe, sie sollten schauen, dass «C.________ still ist» (pag. 446 Z. 183 ff.). Die anderen hätten ihm erzählt, dass C.________ ihn mit Gewalt dazu gebracht habe, ihm „eins zu blasen“. Auf Nachfrage korrigierte sich der Beschuldigte, es sei andersrum gewesen: Er solle C.________ gezwungen haben. Er denke, dass C.________ heimtückisch ausgenutzt habe, dass er besoffen und bekifft gewesen sei (pag. 446 Z. 194 ff.). Seiner Meinung nach habe C.________ aufgrund seines Penis‘ Minderwertigkeitskomplexe.