__ „einen geblasen“ habe. Auf Vorhalt der entsprechenden Videoaufnahme wollte der Beschuldigte darauf zunächst weder sich selber noch sonst jemanden anhand von Bild oder Ton erkennen können (pag. 438 Z. 232 ff.) und wollte auch nicht wissen, ob das Video in seiner Wohnung aufgezeichnet worden sei (pag. 439 Z. 264). Er habe nie sexuellen Kontakt mit C.________ gehabt. Weder habe er diesem sexuelle Handlungen angeboten, noch könne er sich erinnern, dass dieser ihm solche angeboten hätte (pag. 439 Z. 267 ff.). Er habe mit Sicherheit auch niemals einen Jugendlichen gefragt, ob er mit ihm ins Bett gehen möchte (pag. 439 Z. 283).