Es handle sich aus seiner Sicht um einen Rachefeldzug, er habe C.________ auch schon aus der Wohnung geworfen (pag. 431 Z. 126 ff.). Am 27. Mai 2014 wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers erneut delegiert durch die Polizei befragt (pag. 433 ff.). Auf Vorhalt, dass Aussagen vorlägen, wonach es zwischen ihm und C.________ zum Oralsex gekommen sei, bestritt er dies (pag. 438 Z. 228 ff.). Es gebe ein solches Gerücht, aber der Vorwurf stimme nicht. Es könne nicht sein, dass er gegenüber den Jugendlichen bestätigt habe, dass er C.________ „einen geblasen“ habe.