Er habe nichts mehr von ihm wissen wollen. Wenn sie dann später mit C.________ draussen gewesen seien, habe sich dieser merkwürdig verhalten und sich vor dem Beschuldigten versteckt, wenn er diesen getroffen habe (pag. 244 Z. 212 ff.). Y.________ gab am 12. Juni 2014 an, es werde herumgesprochen, dass der Beschuldigte C.________ einmal „einen geblasen“ habe. Ganz ________ [Ort 1] sage das. Er selbst wisse es vom Beschuldigten selber. Dieser habe ihm und verschiedenen Kollegen gegenüber vor ca. einem halben Jahr die Geschichte bestätigt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er von C.________ ins WC gedrängt worden sei und ihm „einen geblasen“ habe.