dann „eines geblasen“, jedoch habe letzterer seine Meinung plötzlich geändert und dies nicht mehr gewollt. Nach dem Vorfall sei C.________ nicht mehr zum Beschuldigten gegangen. Er habe der Mutter von T.________ erzählt, dass beim Beschuldigten geraucht und gekifft werde und dass der Beschuldigte sie belästige. Dies habe C.________ wohl gemacht, damit T.________ nicht mehr dorthin gehen dürfe und er (C.________) nicht mehr alleine sei (pag. 249 Z. 76 ff., vgl. auch pag. 258 Z. 497 ff.). Sein Bruder, M.________ gab am 6. Juni 2014 zu Protokoll, C.________ könne man nicht glauben, dieser habe unzählige Male gelogen. Offenbar habe dieser den Beschuldigten «gedrängt», ihn oral zu befriedigen.