Das habe er (O.________) selbst erlebt, es sei gewesen, bevor er selbst den Beschuldigten persönlich kennengelernt habe (pag. 111 f. Z. 358 ff.). S.________ sagte am 23. Mai 2014 aus, es sei herumerzählt worden, dass der Beschuldigte Oralverkehr mit C.________ gehabt habe. Er habe gehört, dass C.________ den Beschuldigten glaublich «aufgefordert» habe, ihm „eins zu blasen“. C.________ sei nie mit ihm zum Beschuldigten gekommen, wohl wegen dieser Sache (pag. 380 Z. 214 ff.). Der Beschuldigte selbst habe ihm gegenüber einmal bestätigt, dass er C.________ „einen geblasen“ habe. Irgendjemand habe ihn dies gefragt gehabt.