reits J.________ befragt worden. Er wolle nicht sagen, ob J.________ an jenem Abend beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei, er vermute es, es werde so erzählt (pag. 135 f. Z. 216 ff.). Er [H.________] sei es gewesen, der den Beschuldigten über den Vorfall befragt und das Video gedreht habe, dies vermutlich im Februar 2014. Der Beschuldigte sei etwas betrunken gewesen, aber habe selbstverständlich noch gewusst, was er gesagt habe (pag. 137 Z. 295 ff.). Es sei sicherlich kein Spass gewesen, der Beschuldigte habe keinen Witz gemacht (pag. 140 Z. 468 f.). Er [H.________] habe das Video C.________ geschickt, nachdem er von der Polizei angerufen worden sei. Er habe C._____