Z. 50 ff.). W.________ gab bei seiner Einvernahme vom 14. Mai 2014 als einer der ersten befragten Jugendlichen – ohne entsprechenden Vorhalt – an, er habe gehört, dass der Beschuldigte C.________ „einen geblasen“ habe. Der Beschuldigte habe davon erzählt als er ungefähr im Januar oder Februar 2014 (pag. 284 Z. 31) – das erste Mal bei diesem daheim gewesen sei. Demnach sei C.________ betrunken gewesen und habe den Beschuldigten «gezwungen», ihm „einen zu blasen“. Der