209 Z. 144 f.), wurde zu diesem Sachverhalt nicht befragt. Sie bestätigte aber in anderem Zusammenhang, sich im Jahr 2013 und zuletzt im März/Februar 2014 beim Beschuldigten aufgehalten zu haben (pag. 350 Z. 40 ff.). E.________, welcher gemäss C.________ die Wohnung an jenem Abend bereits vor dem Vorfall verlassen haben soll, sagte am 8. Juli 2015 aus, er habe von anderen [Jugendlichen] vom Vorfall zwischen dem Beschuldigten und C.________ gehört, nämlich dass er ihm „einen geblasen“ habe oder so. Er habe es aber nicht selber miterlebt und könne nicht sagen, was die Wahrheit sei (pag. 219.2 Z. 50 ff.).