erfahren. Er könne sich auch nicht daran erinnern, mit C.________ über den Vorfall gesprochen zu haben, wie im Video behauptet werde (pag. 362 f. Z. 279 ff.). Es könne schon sein, dass er damals vor Ort gewesen sei, er könne sich jedoch nicht daran erinnern, dass die beiden mehrmals ins WC gegangen sein sollen und C.________ anschliessend mit ihm darüber gesprochen haben solle (pag. 364 Z. 358 ff.). K.________, die gemäss C.________ während des Vorfalls in der Wohnung anwesende Schwester von T.________ und damalige Freundin von E.________ (vgl. pag. 350 Z. 34; pag. 209 Z. 144 f.), wurde zu diesem Sachverhalt nicht befragt.