280 Z. 266 ff.). Der Beschuldigte habe dies erzählt, als sie ihn gefragt hätten, weshalb C.________ nicht mehr zu ihm komme. Tatsächlich sei C.________ seither nie mehr in der Wohnung des Beschuldigten gewesen (pag. 280 Z. 272 ff.). Sie würden denken, dass es C.________ wohl einfach peinlich sei, da dieser damals betrunken gewesen sei. Da C.________ nicht habe glauben wollen, dass der Beschuldigte das herumerzähle, habe H.________ die Aussage mit dem Handy gefilmt. Der Beschuldigte sage darauf sinngemäss: «C.________ zog mich ins WC und bat mich ihm „einen zu blasen“. Daraufhin fragte ich zwei drei Male nach, ob er dies wirklich wolle und C.________ sagte ja.