Schissdräck ga verzeue.» Das Video wurde offensichtlich in der Wohnung des Beschuldigten aufgenommen (vgl. diesbezüglich auch die Aussage von L.________, pag. 364 Z. 351 ff.). Der Beschuldigte macht auf der Aufnahme nicht den Eindruck, übermässig betrunken zu sein. Seine Antworten sind sprachlich klar verständlich, auch wenn sie jeweils mit einer gewissen Latenz erfolgen (vgl. zum Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der fraglichen Videoaufnahme zudem etwa die Aussage von H.________, pag. 137 Z. 295 ff.). 9.2.3 Aussagen weiterer Jugendlicher