Zu sexuellen Handlungen ihn selber betreffend enthält das Befragungsprotokoll keine Angaben, diesbezüglich bestand zu jenem Zeitpunkt noch kein Tatverdacht. Nachdem der Polizei im Rahmen der Befragung der weiteren Jugendlichen sodann mehrfach berichtet worden war, es sei zwischen dem Beschuldigten und C.________ zu Oralverkehr gekommen, wurde C.________ am 27. Juni 2014 durch einen polizeilichen Spezialisten videobefragt. Die DVD mit der Aufzeichnung der Befragung findet sich auf pag. 127. Die Aussagen der befragten Person sind zudem im Rapport auf pag. 122 ff. zusammengefasst.